
Unsere Steuerberatungsleistungen im Überblick
1. Einkommensteuererklärung
Wir erstellen für Sie Ihre Einkommensteuererklärung - für zusammenveranlagte Ehepaare, einzelveranlagte Ehepartner oder für Alleinstehende.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Unterseite Einkommensteuer.
2. Steuererklärung für Grundstückgemeinschaften und Erbengemeinschaften zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der gemeinschaftlich erwirtschafteten Einkünfte
Soweit mehrere Personen, die nicht miteinander verheiratet sind, gemeinschaftlich
- Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. 20 EStG,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. 21 EStG oder
- sonstige Einkünfte i.S.d. 22 Nr. 2 EStG (privates Veräußerungsgeschäfte) oder 22 Nr. 3 EStG (Einkünfte aus sonstigen Leistungen)
erzielen, muss diese Gemeinschaft jährlich eine Steuererklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der gemeinsam erzielten Einkünfte erklären.
Das zuständige Finanzamt stellt im ersten Schritt das steuerliche Gesamtergebnis der Gemeinschaft (einheitlich) fest und zerlegt im zweiten Schritt die jeweils auf die an der Gemeinschaft Beteiligten entfallende Beteiligungsergebnis (gesondert) fest.
Jeder Beteiligte muss dann das ihm zugewiesene Beteiligungsergebnis im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuer versteuern.
Bei diesen Gemeinschaften handelt es sich regelmäßig um
- Grundstücksgemeinschaften,
- ungeteilten Erbengemeinschaften,
- in seltenen Fällen um Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) oder um
- im Ausland steuerlich ansässige Ehepaare, die im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht Einkünfte aus der Vermietung einer gemeinsamen deutschen Immobilie erzielen (keine Zusammenveranlagung möglich; Ausnahme 1 Abs. 3 EStG).
Gemeinschaften, die gemeinschaftlich Gewinneinkünfte erzielen (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus einer freiberuflichen Tätigkeit) berät die 2D-tax hingegen nicht.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Unterseite Einkommensteuer.
3. Anzeige von Schenkungen oder Erbschaften nach § 30 ErbStG (Erbschaftsteuergesetz)
Nicht jede Erbschaft oder Schenkung führt zu der Verpflichtung, eine Erbschaftsteuererklärung bzw. Schenkungsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Vielmehr entsteht diese Verpflichtung erst nach Aufforderung durch das zuständige Finanzamt. Dieses benötigt jedoch Daten, anhand deren geprüft werden kann, ob es sich für den Fiskus finanziell "lohnen könnte", zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern.
Erben, Vermächtnisnehmer, Beschenkte und auch Schenker wird in § 30 ErbStG die Verpflichtung auferlegt, die "Eckdaten" des unentgeltlichen Erwerbs dem Finanzamt anzuzeigen, die dann im Hinblick darauf geprüft werden, ob zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wird. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie unserer Homepage auf den Unterseiten zur Erbschaftsteuer und zur Schenkungsteuer.
4. Steuererklärung bei Erbschaft oder Schenkung
a. Erbschaftsteuererklärung
b. Schenkungsteuererklärung
c. Feststellungserklärung zum Bedarfswert einer Immobilie
d. Feststellungserklärung zum Bedarfswert von Betriebsvermögen
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie unserer Homepage auf den Unterseiten zur Erbschaftsteuer und zur Schenkungsteuer.
5. Vermögensnachfolgeplanung im Hinblick auf Schenkungen, Testamentsgestaltungen und Unternehmensnachfolge
Wir unterstützen Sie bei der Planung Ihrer Vermögensnachfolge, einschließlich der Unternehmensnachfolge. Dies schließt unter anderem Beratungsleistungen zu folgenden Themengebieten mit ein.
- Schenkung
- Testamentsgestaltung
- Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten
Weitere Einzelheiten sind demnächst unserer Homepage auf der Unterseite Vermögensnachfolgeplanung zu entnehmen.