Schenkunsteuererklärung & Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts von geschenkten Immobilien und Betriebsvermögen

Ob es sich um eine Erbschaftsteuererklärung oder Schenkungsteuererklärung handelt - die erforderlichen Unterlagen und Schritte bei der Erstellung dieser Steuererklärungen sind weitgehend gleich.

 

Ich bin beschenkt worden. Muss ich als Beschenkter eine Schenkung Erbschaftsteuererklärung einreichen?

Nach § 31 Abs. 1 S. 1 ErbStG kann das Finanzamt von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Es besteht also keine gesetzliche Verpflichtung für den Erwerber (= Erbe, Vermächtnisnehmer, Auflagenbegünstigter, Pflichtteilsberechtigter), eine Erbschaftsteuererklärung unaufgefordert beim Erbschaftsteuerfinanzamt einzureichen.

Doch woher soll das Erbschaftsteuerfinanzamt wissen, dass ich durch einen Erbfall begünstigt bin?

Das Gesetz sieht zur Sicherstellung einer möglichst vollständigen Erfassung aller Erwerbe eine Reihe von Anzeigepflichten vor.  Die Finanzämter sollen aufgrund dieser Anzeigen prüfen können,

  • ob ein erbschaft- bzw. schenkungsteuerbarer Vorgang vorliegt und
  • ob und wen es im Einzelfall zur Abgabe einer Steuererklärung (§ 31 ErbStG) aufzufordern hat.

 

Zu den Anzeigepflichten gehören insbesondere:

  1. Anzeige des Erwerbs nach § 30 ErbStG

    Ein unentgeltlicher Erwerb auf den Todesfall ist vom Erwerber, bei einem unentgeltlichen Erwerb unter Lebenden (Schenkung) auch vom Schenker ist dem zuständigen Finanzamt binnen von 3 Monaten nach erlangter Kenntnis über den Erwerb schriftlich anzuzeigen.

    Für diese Anzeige ist kein verpflichtend zu verwendendes Formular vorgesehen (Muster der Finanzverwaltung), jedoch ist der Mindestinhalt in § 30 Abs. 4 ErbStG vorgegeben. Das Gesetz sieht in § 30 Abs. 3 ErbStG Ausnahmen vor, in denen die Anzeigepflicht entfällt:

    Die Aunahme greift, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Testament oder Erbvertrag beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Aber Achtung! Hier die Rückausnahme: Die Anzeigepflicht bleibt bestehen, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 unterliegen, oder Auslandsvermögen gehört.  

    Die Aufforderung zur Einreichung einer Erbschaftsteuererklärung setzt nicht voraus, dass beim Finanzamt bereits eine Anzeige nach § 30 ErbStG eingegangen ist. Das Finanzamt kann daher die Abgabe der Erklärung z. B. auch dann verlangen, wenn diesem aufgrund von Kontrollmitteilungen oder aus anderen Quellen ein Erwerb bekannt geworden ist.

  2. Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen nach § 33 ErbStG i.V.m. § 1 ErbStDV

    So sind z.B. Banken verpflichtet, nach vorgeschriebenen Muster das Erbschaftsteuerfinanzamt über die Höhe der Bankguthaben zum Todesstichtag, den Stand des Wertpapierdepots und die Existenz eines Bankschließfachs zu informieren.

  3. Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare nach § 34 ErbStG

    Wird z.B. ein Testament eröffnet oder ein Erbschein ausgestellt, sollte das Erbschaftsteuerfinanzamt eine Kontrollmitteilung erhalten.

    Gleiches gilt bespielsweise für den Wertermittlungsbogen (NS17), auf dem der Antragsteller für einen Erbschein gegenüber dem Nachlassgericht bereits konkrete Aussagen über Struktur und Wert des Nachlasses macht; diese Angaben benötigt das Nachlassgericht, um die Gebühren für den Erbschein festzusetzen. Naturgemäß ist es für das Finanzamt interessant, ob die Angaben eines Erwerbers im amtsgerichtlichen Wertermittlungsbogen einerseits und in der später eingereichten Erbschaftsteuererklärung sich inhaltlich nicht zu sehr unterscheiden ....


Im Schenkungsfall unterliegt nicht jede Schenkung der Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG
; wenn auch aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht unmittelbar erkennbar, geht die herrschende Meinung davon aus, dass 
z.B. bei den üblichen und nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerfreien Gelegenheitsgeschenken keine Anzeigepflicht besteht. Ferner wird im Schrifttum davon ausgegangen, dass erst die letzte Schenkung, mit der ein persönlicher Freibetrag des Erwerbers überschritten wird, so dass es zu einer Belastung mit Schenkungsteuer kommen wird, anzeigeverpflichtig ist.

Ergänzender Hinweis: Neben diesen auf die (Erst-)Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer gerichteten Anzeigepflichten bestehen für Erwerber von Betriebsvermögen selbstständige Anzeigepflicht aus § 13a Abs. 7 und 8 ErbStG. Bei Wegfall der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nrn. 4b und 4c ErbStG besteht eine Anzeigepflicht gem. § 153 Abs. 2 AO; auf Details dazu wird an dieser Stelle nicht weiter eingegangen.

Welche Freibeträge gibt es bei Erbschaften?

Zu unterscheiden sind

  • sachliche Steuerberfreiungen und

  • persönliche Steuerbefreiungen.


Die sachlichen Steuerbefreiungen hat der Gesetzgeber überwiegend in § 13 ErbStG definiert. Dazu gehören z.B.

  • die Steuerbefreiung einer lebzeitigen Schenkungen des Familienheims zwischen Ehegatten oder

  • die Steuerbefreiung von Gelegenheitsgeschenken (z.B. anlässlich des Geburtstags, Weihnachten oder einer Hochzeit).

Erben oder Beschenkten von Betriebsvermögen kommt der Gesetzgeber in § 13a ErbStG entgegen, indem dieser Teil des Erwerbs ganz oder zum Teil steuerfrei gestellt wird, wenn der Erwerber den Betrieb über mehrere Jahre im vergleichbaren Umfang fortführt und so Arbeitsplätze sichert.


Zu den persönlichen Steuerbefreiungen gehören z.B.

  • der persönliche Freibetrag i.S.d. § 16 ErbStG;

  • der besondere Versorgungsfreibetrag i.S.d. § 17 ErbStG oder

  • die anteilige Steuerfreistellung des erbenden Ehegatten in Höhe des fiktiven Zugewinnausgleichsanspruchs.


Ein Merkblatt mit einer tabellarischen Zusammenstellung

  • der Erbschaftsteuerklassen i.S.d. § 15 ErbStG abhängig vom Verwandtschaftsgrad,

  • der jeweiligen persönlichen Freibeträge i.S.d. § 16 ErbStG abhängig vom Verwandtschaftsgrad und

  • der Steuersätze i.S.d. § 19 ErbStG, abhängig von Steuerklasse und der Höhe des unentgeltlichen Erwerbs,

steht hier zum Download zur Verfügung.

Welche Unterlagen muss ich als Mandant für die Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung einreichen?

Eine - ohne Anspruch auf Vollständigkeit zusammengestellte -  Checkliste der typischerweise erforderlichen Unterlagen und Informationen für die Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung wird demnächst an dieser Stelle zum Download bereitstehen.

Wie hoch ist das Beratungshonorar?

Wir rechnen unsere Beratungsleistungen auf der Grundlage der gesetzlichen Steuerberatungsvergütungsverordnung (StBVV) ab.

Das Honorar für die Erstellung

  • der Erbschaftsteuererklärung,

  • der Feststellungserklärung über den Bedarfswert von Nachlassimmobilien,

  • der Feststellungserklärung über den Bedarfswert von übertragenen Betriebsvermögen

ist jeweils abhängig vom sogenannten Gegenstandswert. Abhängig von der Höhe des Gegenstandswert korrespondiert eine sogenannte volle Gebühr (10/10).

Diese volle Gebühr wird anschließend mit einem Multiplikator (sogenannter Gebührensatz) gewichtet. Die Steuerberatervergütungsverordnung sieht einen Mindestgegenstandswert und Höchstgegenstandswert vor.

Der Steuerberater bestimmt in Abhängigkeit von Zeitbedarf und dem Schwierigkeitsgrad, welcher Gebührensatz innerhalb dieser gesetzlichen Spanne zwischen Mindest- und Höchstgebührensatz angemessen ist. Bei einem durchschnittlichen Fall sollte das Honorar auf der Grundlage des sogenannten Mittelgebührensatzes abgerechnet werden. 

Doch wie berechnet sich ein Gegenstandswert oder wie sieht die Spanne der als Mulitplikatoren dienende Gebührensätze? Die Steuerberatervergütungsverordnung ist diesbezüglich sehr klar:

  1. Der Steuerberater erhält für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte nach § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV 2/10 (Mindestgebührensatz) bis 10/10 (Höchstgebührensatz) einer vollen Gebühr nach Tabelle A, jedoch mindestens 16.000 Euro (Mindestgegenstandswert). Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte. Der Mittelgebührensatz beträgt hier 6,0/10.

  2. Der Steuerberater erhält für die Anfertigung einer Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz1/20 (Mindestgebührensatz) bis 18/20 (Höchstgebührensatz) einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25.000 Euro; der Mittelgebührensatz beträgt hier 9,5/20.


Beispiel
:

Ein Mandant erbt einen Nachlass im Wert von 870.000 €, der wie folgt strukturiert ist:

  • 500.000 € Wohnung
  • 500.000 € Bankguthaben
  • 130.000 € Hypothekenschuld

Die Nachlassregelungskosten (Beisetzung, Rechtsberatung, Steuerberater) summieren sich auf 20.000 €.

Lösung (Stand der StBVV 01.04.2024):

  • Gegenstandswert für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung ist der steuerliche Reinerwerb von 850.000 €. Mit diesem Gegenstandswert korrespondiert eine volle Gebühr (10/10) in Höhe von 3.756 €.

    - bei Mindestgebührensatz 2/10 
       = Gebühr 751,20 € netto
    - bei Mittelgebührensatz 6,0/10
       = Gebühr 2.352,60 € netto
    - bei Höchstgebührensatz  10/10
       = Gebühr 3.756,00 € netto
  • Gegenstandswert für die Erstellung der Steuererklärung zur Feststellung des Bedarfswerts der Nachlassimmobilie ist 500.000 €. Mit diesem Gegenstandswert korrespondiert eine volle Gebühr (10/10) in Höhe von 3.051 €.

    - bei Mindestgebührensatz 1/20  
       = Gebühr 152,55 € netto
    - bei Mittelgebührensatz 9,5/20
       = Gebühr 1.449,23 € netto
    - bei Höchstgebührensatz  18/20
       = Gebühr 2.745,90 € netto
  • Hinzu treten Post- und Telekommunikationspauschalen nach § 16 StBVV, die jeden einzelnen Gebührenstatbestand anfallen; die Pauschale beträgt 20% der Beratungsgebühr, maximal 20 € pro gebührenrechtliche Angelegenheit.

  • Sie Summe aus den einzelnen Beratungsgebühren und Auslagenpauschalen ergibt das Netto-Honorar, das nach § 15 StBVV der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19% zu unterwerfen ist.

Wie die Honorarrechnung für den obigen Beispielfall aussehen könnte, haben wir in der hier als Musterrechnung zum Download zur Verfügung stehennde PDF-Datei zusammengestellt (Rechtsstand der StBVV: 01.04.2024).

Die Prüfung von Erbschaftsteuerbescheiden sowie von Bescheiden über die Feststellung von Bedarfswerten als auch die Führung von Rechtsbehelfen (Einspruch oder Klage vor dem Finanzgericht) rechnen wir nach Zeitgebühr ab (Abrechnungsrhythmus 15 Minuten).

Die gesetzliche Steuerberatungsvergütungsverordnung sieht in § 13 StBVV aktuell einen maximalen Stundensatz von 150 € netto vor. Die letzte Erhöhung datiert aus dem Jahr 2020 um 10 € auf 150 €.

Ein Branchenvergleich: Nach einer Erhebung der DEKRA e.V. (Stand Februar 2024) liegt der durchschnittliche Stundensatz in Düsseldorf für einen Autolackierer in einer Fachwerkstatt bei 185,00 € netto (ohne Lackmaterial), also für einen Gesellen, der gegebenenfalls nach einem Realschulabschluss eine 3-jährige Ausbildung absolviert hat. 

Dies ist der Grund, warum viele  Steuerberater höhere Stundensätze mit Ihren Mandanten vereinbaren, die von der gesetzlichen Zeitgebühr i.S.d. § 13 StBVV abweichen (gesonderte Vereinbarung i.S.d. § 4 StBVV).

Aktuell (Stand April 2024) liegt der Stundensatz bei der 2D-tax

  • für die Prüfung von Steuerbescheiden und Rechtsbehelfsverfahren bei 190,00 € netto und 

  • für sonstige steuerliche Beratungsleistungen bei 290,00 € netto die Stunde.