Einkommensteuererklärung & Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von gemeinschaftlich erzielten Einkünften

 

Ob es sich um eine Einkommensteuererklärung oder um eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von gemeinschaftlich erzielten Einkünften handelt - die erforderlichen Unterlagen und Schritte bei der Erstellung dieser Steuererklärungen sind weitgehend gleich.

 

Welche Unterlagen muss ich als Mandant für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung einreichen?

  1. Wir setzen voraus, dass der Mandant uns eine steuerliche Empfangs- und Vertretungsvollmacht nach amtlich vorgeschriebenen Muster zur Freischaltung der elektronischen Vollmachtsdatenbank der Finanzverwaltung erteilt.

    Mit dieser Vollmacht können wir ab ca. März des Folgejahres zumindest einen Teil der steuerrelevanten Daten vom Server der Finanzverwaltung auslesen, die Dritte der Finanzverwaltung bereits gemeldet haben (sogenannte Vorausgefüllte Steuererklärung - kurz VaSt):
    - Lohnsteuerbescheinigungen;
    - Rentenbezugsmitteilung;
    - Beitragszahlungen Kranken- und Pflegeversicherungen (ohne Zusatzversicherungen)
    - Beiträge zur Basisrente (Rürup-Rente);
    - Beiträge zur privaten Riester-Rente;
    - Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld etc.);
    - Beiträge der Vermögensbildung (vwL/VL).

  2. bei Neumandanten: letzte Einkommensteuererklärung, letzter Einkommensteuerbescheid, letzter Bescheid über die Feststellung von verbliebenen steuerlichen Verlustvorträgen , bei Gemeinschaften der letzte Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (jeweils in Kopie)

  3. Eine - ohne Anspruch auf Vollständigkeit zusammengestellte -  Checkliste der typischerweise erforderlichen Unterlagen und Informationen für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung steht (demnächsthier zum Download bereit.

Ich möchte Mandant werden - muss ich einen Beratungsvertrag unterschreiben?

Die gesetzlichen Bestimmungen sehen zwar keinen schriftlichen Abschluss eines Beratungsvertrags vor, Steuerberater unterliegen hinsichtlich ihrer Berufsausübung jedoch einer Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften. Rein aus praktischen Gründen kommt ein Steuerberater faktisch nicht darum herum, Details des Beratungsvertrags schriftlich zu dokumentieren.

Nehmen wir ein neues Beratungsmandat an, erhält der Mandant Auftragsunterlagen, die regelmäßig aus folgenden Bestandteilen bestehen werden:

  1. Begrüßungsschreiben mit einigen praktischen Hinweisen

  2. Steuerberatungsvertrag und Vergütungsvereinbarung

  3. Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) einschließlich Belehrung über die Nutzung von Emails und Widerrufsbelehrung

  4. steuerliche Empfangs- und Vertretungsvollmacht nach amtlich vorgeschriebenen Muster zur Freischaltung der elektronischen Vollmachtsdatenbank der Finanzverwaltung (Zugang zur elektronischen Vorausgefüllten Steuererklärung - VaSt)

  5. SEPA-Mandat für die Finanzverwaltung mit einer Lastschrifteinzugsermächtigung für Steuervorauszahlungen und Steuernachzahlungen (keine Pflicht, ist aber empfehlenswert, da fristgerechte Zahlung garantiert ist, wenn Kontodeckung besteht, und so Säumniszuschläge vermieden werden)

Muster des Steuerberatungsvertrags, der Vergütungsvereinbarung, der Allgemeinen Auftragsbedingungen sowie der steuerlichen Empfangs- und Vertretungsvollmacht (Stand April 2024) stehen (demnächsthier als PDF-Datei zum Download zur Verfügung.

Wer prüft den Steuerbescheid und legt Einspruch ein?

Da wir uns generell eine steuerliche Empfangs- und Vertretungsvollmacht von unseren Mandanten erteilen lassen, werden Steuerbescheide und sonstige Schreiben der Finanzverwaltung uns als dem steuerlichen Bevollmächtigten direkt zugesandt.

Ausnahmen: Mahnungen über noch nicht bezahlte Steuern und steuerliche Nebenleistungen (Säumniszuschläge, Nachzahlungszinsen, Verspätungszuschläge) und Vollstreckungen der Finanzkasse werden vom Finanzamt direkt dem Steuerpflichtigen zugesandt.

Warum soll die Finanzverwaltung Steuerbescheide etc. dem  Steuerberater direkt zusenden? 

Typischer Bestandteil eines Steuerbescheides ist die Rechtsbehelfsbelehrung. Diese erläutert, innerhalb welcher Frist (in der Regel 1 Monat ab Bekanntgabe des Steuerbescheids) welches Rechtsmittel (Einspruch / Widerspruch / Klage) einzureichen ist.

Wir überprüfen als Ihre steuerlichen Vertreter, ob der Bescheid in Ordnung ist oder nicht und empfehlen Ihnen, ob Rechtsmittel eingelegt werden sollten oder nicht; in den meisten Fällen entscheiden wir sogar eigenständig und legen Rechtsmittel ein. 

Der direkte Versand eines Steuerbescheids durch das Finanzamt an den Steuerberater gewährleistet eine rechtzeitige Prüfung des Steuerbescheids und - bei Bedarf - fristgerechte Erledigung des Rechtsbehelfs.

Dies ist nicht in gleicher Weise gewährleistet, wenn der Steuerbescheid erst dem Steuerpflichtigen zugeht und von diesem dann erst an den Steuerberater weitergeleitet wird.

Verzögert sich die Weiterleitung an den Steuerberater und der Steuerberater ist bei Eintreffen des Schreibens im Urlaub und kehrt erst nach Fristablauf wieder zurück, kann es für einen Einspruch oder Klage zu spät sein.

Gehen hingegen die Bescheide von Anfang an direkt an den Steuerberater, erübrigen sich Diskussionen darüber, wer - Mandant oder Steuerberater - für eine etwaig verpasste Rechtsbehelfsfrist verantwortlich ist.

Das Honorar für die Prüfung von Steuerbescheiden und Rechtsbehelfe werden auf der Grundlage der geschlossenen Mandatsvereinbarung nach Zeit abgerechnet.

Wie hoch ist das Beratungshonorar?

Wir rechnen unsere Beratungsleistungen auf der Grundlage der gesetzlichen Steuerberatungsvergütungsverordnung (StBVV) ab.

Das Honorar für die Erstellung der Einkommensteuererklärung und die Ermittlung der Einkünfte ist jeweils abhängig vom sogenannten Gegenstandswert.

Abhängig von der Höhe des Gegenstandswert korrespondiert eine sogenannte volle Gebühr (10/10).

Diese volle Gebühr wird anschließend mit einem Multiplikator (sogenannter Gebührensatz) gewichtet. Die Steuerberatervergütungsverordnung sieht einen Mindestgegenstandswert und Höchstgegenstandswert vor.

Der Steuerberater bestimmt in Abhängigkeit von Zeitbedarf und dem Schwierigkeitsgrad, welcher Gebührensatz innerhalb dieser gesetzlichen Spanne zwischen Mindest- und Höchstgebührensatz angemessen ist. Bei einem durchschnittlichen Fall sollte das Honorar auf der Grundlage des sogenannten Mittelgebührensatzes abgerechnet werden. 

Doch wie berechnet sich ein Gegenstandswert oder wie sieht die Spanne der als Mulitplikatoren dienende Gebührensätze? Die Steuerberatervergütungsverordnung ist diesbezüglich sehr klar:

  1. Der Steuerberater erhält für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A, jedoch mindestens 8.000 Euro (Mindestgegenstandswert). Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte. Der Mittelgebührensatz beträgt hier 3,5/10.

  2. Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften beträgt nach § 27 Abs. 1 StBVV 1/20  bis 12/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A)Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens 8.000 Euro (Mindestgegenstandswert)Der Mittelgebührensatz beträgt hier 6,5/20.

Beispiel:

Ein Mandant hat ein Bruttoeinkommen als Angestellter von 100.000 € p.a.; nach Abzug der Werbungskosten von -2.000 €, sind 98.000 € Arbeitseinkünfte steuerpflichtig.

Daneben erzielt er Einnahmen aus der Vermietung einer Eigentumswohnung in Höhe von 12.000 €; nach Abzug von -7.000 € Werbungskosten, erzielt er 5.000 € steuerpflichtige Vermietungseinkünfte.

Lösung (Stand der StBVV 01.04.2024):

  • Der Gegenstandswert für die Erstellung der  Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte entspricht der Summe der positiven Einkünfte (98.000 € + 5.000 € = 103.000 €). Mit diesem Gegenstandswert korrespondiert eine volle Gebühr (10/10) in Höhe von 1.593 €.

    - bei Mindestgebührensatz 1/10
      = Gebühr 159,30 € netto
    - bei Mittelgebührensatz 3,5/10
       = Gebühr 557,55 € netto
    - bei Höchstgebührensatz  6/10
      = Gebühr 955,80 € netto
  • Der Gegenstandswert für die Ermittlung des Überschusses der Arbeitseinkünfte über die Werbungskosten beträgt 100.000 €. Mit diesem Gegenstandswert korrespondiert eine volle Gebühr (10/10) in Höhe von 1.593 €.

    - bei Mindestgebührensatz  1/20
       = Gebühr   79,65 € netto
    - bei Mittelgebührensatz  6,5/20
       = Gebühr 517,73 € netto
    - bei Höchstgebührensatz 12/20
       = Gebühr 955,80 € netto

  • Der Gegenstandswert für die Ermittlung des Überschusses der Vermietungseinnahmen über die Werbungskosten beträgt 12.000 €. Mit diesem Gegenstandswert korrespondiert eine volle Gebühr (10/10) in Höhe von 618 €.

    - bei Mindestgebührensatz  1/20
       = Gebühr   30,90 € netto
    - bei Mittelgebührensatz  6,5/20
       = Gebühr 200,85 € netto
    - bei Höchstgebührensatz 12/20
      = Gebühr 370,80 € netto

  • Hinzu treten Post- und Telekommunikationspauschalen nach § 16 StBVV, die jeden einzelnen Gebührenstatbestand anfallen; die Pauschale beträgt 20% der Beratungsgebühr, maximal 20 € pro gebührenrechtliche Angelegenheit.

  • Sie Summe aus den einzelnen Beratungsgebühren und Auslagenpauschalen ergibt das Netto-Honorar, das nach § 15 StBVV der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19% zu unterwerfen ist.

Wie die Honorarrechnung für den obigen Beispielfall aussehen könnte, haben wir in der hier als Musterrechnung zum Download zur Verfügung stehende PDF-Datei zusammengestellt (Rechtsstand der StBVV: 01.04.2024).

Die Prüfung von Einkommensteuerbescheiden und die Führung von Rechtsbehelfen (Einspruch oder Klage vor dem Finanzgericht) rechnen wir nach Zeitgebühr ab (Abrechnungsrhythmus 15 Minuten).

Die gesetzliche Steuerberatungsvergütungsverordnung sieht in § 13 StBVV aktuell einen maximalen Stundensatz von 150 € netto vor. Die letzte Erhöhung datiert aus dem Jahr 2020 um 10 € auf 150 €.

Ein Branchenvergleich: Nach einer Erhebung der DEKRA e.V. (Stand Februar 2024) liegt der durchschnittliche Stundensatz in Düsseldorf für einen Autolackierer in einer Fachwerkstatt bei 185,00 € netto (ohne Lackmaterial), also für einen Gesellen, der gegebenenfalls nach einem Realschulabschluss eine 3-jährige Ausbildung absolviert hat. 

Dies ist der Grund, warum viele  Steuerberater höhere Stundensätze mit Ihren Mandanten vereinbaren, die von der gesetzlichen Zeitgebühr i.S.d. § 13 StBVV abweichen (gesonderte Vereinbarung i.S.d. § 4 StBVV).

Aktuell (Stand April 2024) liegt der Stundensatz bei der 2D-tax

  • für die Prüfung von Steuerbescheiden und Rechtsbehelfsverfahren bei 190,00 € netto und 

  • für sonstige steuerliche Beratungsleistungen bei 290,00 € netto die Stunde.